Bezirksregierung Düsseldorf bekommt vor Bundesverwaltungsgericht Recht

Nachrichten aus Weeze

 Oberverwaltungsgericht Münster soll entscheiden Pressemitteilung der Bezirksregierung: Im Streit um die Genehmigung für den Flughafen Niederrhein hat das Bundesverwaltungsgericht der Revision der Bezirksregierung Düsseldorf stattgegeben und den Rechtstreit an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückverwiesen. Damit kann der Flugbetrieb im bisherigen Umfang weitergehen. Regierungspräsident Jürgen Büssow zeigte sich erleichtert: Ich bin froh, dass wir das erfolgreiche Konversionsprojekt weiterführen können. Vor allem der Erhalt der ca. 700 Arbeitsplätze am Flughafen war mir sehr wichtig. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte die Genehmigung der Bezirksregierung Anfang 2006 aufgehoben, weil die Umweltverträglichkeit in einem nichtförmlichen Verfahren geprüft worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch jetzt die Angelegenheit nach Münster zurückverwiesen. Die Richter müssen nun unter Beachtung der Auffassung der Bundesrichter neu entscheiden. Regierungspräsident Büssow zeigt sich über die Entscheidung aus Leipzig erfreut: Die Kritikpunkte des Oberverwaltungsgerichts hatten nie ein solches Gewicht, dass die Genehmigung hätte aufgehoben werden müssen. Die eigentliche Erfolgsgeschichte aber spielt sich am Flughafen Niederrhein selber ab. Dort haben sich trotz der schwebenden Gerichtsverfahren mehrere Airlines etabliert, bis zum Jahresende werden dort 1000 Arbeitsplätze erwartet. Auch die Passagierzahlen steigen auf dem kleinen Airport stark an, in diesem Jahr waren es bereits mehr als eine Millionen. Der Betreiber hat nun ein Stück mehr Rechtssicherheit gewonnen. Damit werden der Flughafen Niederrhein und das angebundene Gewerbegebiet für Investoren zunehmend attraktiver. Die Befürchtungen der Bevölkerung vor unzumutbarem Lärm scheinen sich ebenfalls nicht zu bestätigen: von ursprünglich 16 Gegnern hielten zuletzt nur noch zehn ihre Klage aufrecht. Im Januar 2006 fanden sich bereits 19000 Befürworter des Airports auf einer Unterschriftenliste. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts: Rechtsstreit um die zivile Nutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Weeze-Laarbruch (Niederrhein) geht in eine neue Runde Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom 16. Oktober 2008 ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 2006 geändert. Das Oberverwaltungsgericht hatte auf die Klage zahlreicher Anwohner und einer niederländischen Gemeinde hin die Änderungsgenehmigung für die zivile Nutzung des Flughafens aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Nach der Änderungsgenehmigung der beklagten Bezirksregierung Düsseldorf soll der Flughafen dem Linien-, Touristik- und Frachtflugverkehr dienen und Bestandteil eines Euregionalen Zentrums für Luftverkehr, Gewerbe und Logistik werden. Die Widersprüche zahlreicher Anwohner und der benachbarten niederländischen Gemeinde Bergen wurden zurückgewiesen. Ihre Klagen hatten in erster Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Änderungsgenehmigung aufgehoben, weil insbesondere die weitgehende Zulassung des zivilen Flugbetriebs in den Nachtstunden und an Wochenenden an durchgreifenden Abwägungsfehlern leide. Außerdem sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht ausreichend untersucht worden. Dagegen haben die Beklagte und die beigeladene Flughafen Niederrhein GmbH Revision eingelegt. Die Revisionen waren teilweise erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die in erster Instanz festgestellten Abwägungsfehler der Beklagten im Wesentlichen bestätigt und insbesondere entschieden, dass die Beklagte die weitreichende Zulassung des Flugbetriebs in den Nachtrandstunden (22.00 bis 24.00 Uhr, 5.00 bis 6.00 Uhr), in der Nachtkernzeit (00.00 bis 1.00 Uhr) und an Wochenenden nicht auf eine hinreichend differenzierte und detaillierte Bedarfsanalyse gestützt und deshalb das Gewicht des Flugbedarfs gegenüber den Lärmschutzbelangen der Kläger fehlerhaft beurteilt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass die Änderungsgenehmigung an einem Verfahrensfehler leidet, weil der genehmigte zivile Flugbetrieb bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens (vor Klageerhebung) nicht auf seine Umweltverträglichkeit überprüft worden ist. Der Rechtsstreit war jedoch an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, abschließend zu klären, ob die festgestellten Abwägungs- und Verfahrensfehler von der Beklagten in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können oder ob die Änderungsgenehmigung ersatzlos aufzuheben ist. Bis zur Entscheidung darüber darf der Flugbetrieb fortgeführt werden. Den Klagen der niederländischen Gemeinde Bergen und eines niederländischen Staatsbürgers steht der von der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande geschlossene Staatsvertrag vom 29. April 2003 über die Auswirkungen des zivilen Betriebes des Flughafens Niederrhein auf das niederländische Hoheitsgebiet nicht entgegen. BVerwG 4 C 3.07, 4 C 4.07, 4 C 5.07, 4 C 6.07 - Urteile vom 16. Oktober 2008 ___________________________________________________________

Gemeinde Weeze, Der Bürgermeister, Cyriakusplatz 13/14, 47652 Weeze Mehr Nachrichten und Bilder finden Sie unter www.weeze.de !